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Rom – Grundsätzlich muss die Aussetzung der Arbeitstätigkeit vorübergehend sein. Erfolgt diese jedoch aufgrund der Besonderheiten des Produktionsprozesses zu periodisch immer wiederkehrenden Zeitpunkten (auch saisonal) und in erheblichem Ausmaß, so ist dies kein Grund für die Gewährung des Lohnausgleichs.
Während des genehmigten Zeitraums und bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältniss...
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