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Rom – Mit Wirkung zum 1. Jänner 2016 greift die im Jobs Act enthaltene Einschränkung für die fortwährende und koordinierte freie Mitarbeit (siehe SWZ Nr. 46/2015 vom 4. Dezember 2015). Bestimmt der Auftraggeber insbesondere den Ort und die Zeit für die Erbringung der Leistungen durch die freien Mitarbeiter, dann greifen die Bestimmungen für die untergeordneten Arbeitnehmer. Das Arbeitsministerium ...
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