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Klärung zum Leistungsort für Webinare

ES GELTEN DIE GRUNDREGELN – Für Online-Seminare gegenüber Steuerpflichtigen (B2B) gilt die Grundregel der Empfängerortsbesteuerung. Gegenüber privaten Endverbrauchern (B2C) befindet sich der Leistungsort am Wohnsitz des Kunden. Man hat sich entweder zu registrieren oder das OSS-Verfahren anzuwenden.

Walter Großmann von Walter Großmann
23. September 2022
in Steuern & Recht
Lesezeit: 4 mins read

Webinare erhalten seit der Coronapandemie immer mehr Zuspruch (Foto: Shutterstock)

Rom – Kürzlich hat die Einnahmenagentur in einer Auskunft (Nr. 409 vom 4. August 2022) die Bestimmung des Leistungsortes für Webinare, also für online abgehaltene Seminare behandelt, in denen eine Interaktion zwischen dem Dozenten und den Lehrenden bestand. Es handelt sich um eine Form von Ausbildungs- und Fortbildungskursen, die seit der Corona-Pandemie immer mehr Zuspruch erhält.
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Ausgabe 36-22, Seite 9

Walter Großmann

Walter Großmann

Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.

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