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Rom – Der Überwachungsrat bzw. seine Mitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt; sie verfallen mit der Genehmigung des Jahresabschlusses für das dritte Geschäftsjahr der Amtszeit (Art. 2400 Abs. 1 ZGB). Ein Mitglied des Überwachungsrates kann aber auch vorzeitig seinen Rücktritt einreichen. Man hat dies schriftlich den Mitgliedern des Verwaltungsrates und den anderen Mitgliedern d...
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