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Rom – In einer Mitteilung an die Abschlussprüfer der Genossenschaften teilt das Ministerium für Wirtschaftsentwicklung mit, dass die Genossenschaften nicht die für die Kleinstunternehmen vorgesehenen Vereinfachungen anwenden dürfen (Art. 2435-ter ZGB). Man hat daher auf jeden Fall den Anhang zu erstellen, in welchem man zusätzlich über die Ziele der Gegenseitigkeit zu berichten hat (Art. 2545 ZGB)...
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