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Rom - Die Bewertung der Wertpapiere und der anderen Finanzvermögen in der vertraulichen Erklärung muss für die Berechnung der Sondersteuer (5 Prozent) nicht begründet werden. Es kann sich dabei um die Anschaffungskosten, um den aktuellen Marktwert oder um einen Zwischenwert handeln. Der aufgedeckte Wert kann aber auch als steuerlicher Wertansatz für die künftigen Veräußerungsgewinne verwendet werd...
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