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Die reinen Formfehler werden – nach den entsprechenden Änderungen durch die Charta des Steuerzahlers (Ges. Nr. 212/2000) – grundsätzlich nicht geahndet. Der Begriff des „reinen Formfehlers“ ist jedoch sehr eng gesetzt; und so kommt es, dass bestimmte Unterlassungen und Verspätungen, die nach Auffassung des Steuerpflichtigen nur Formfehler sein können, durch die Finanzverwaltung weiterhin geahndet ...
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