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Laut den früheren Bestimmungen über die Abschreibung musste diese zumindest 50 Prozent des tabellarischen Satzes betragen (Art. 67 Abs. 4 EESt). Wurde dieser Betrag unterschritten, konnte der entsprechende Teil der Anschaffungskosten nicht mehr für Abschreibungen genutzt werden; er verblieb im steuerlichen Wertansatz und wirkte sich auf die Berechnung der Veräußerungsgewinne oder -verluste aus.
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