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Die unfertigen Leistungen können handelsrechtlich zu den anteiligen Erlösen bewertet werden. Dies gilt, im Unterschied zu den steuerlichen Bestimmungen, auch für die Aufträge mit einer Ausführungsdauer von weniger als einem Jahr. Wir haben die Angelegenheit bereits in einem Beitrag in der SWZ vom 20. Mai 2005 behandelt.
Die kürzlich erlassenen Anleitungen über die Behandlung der steuerlichen Abwei...
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