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Rom – Die unterlassene Zahlung der MwSt für einen Betrag von mehr als 250.000 Euro stellt bekanntlich ein Finanzstrafvergehen dar (Art. 10-ter Dlgs Nr. 74/2000). Dieser Tatbestand ergibt sich mit Bezug auf die laut MwSt-Jahreserklärung geschuldete MwSt, wenn die unterlassene Zahlung nicht spätestens bis zur folgenden Frist für die MwSt-Vorauszahlung nach Abgabe der Jahreserklärung nachgeholt wird....
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