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Rom - Durch die Benennung eines Fiskalvertreters in Italien wird eine ausländische Werbeagentur noch nicht Steuersubjekt. Für die den ausländischen Kunden weiterverkauften Werbeleistungen sind daher nicht die italienischen MwSt-Bestimmungen anzuwenden, weil sich der Leistungsort nicht im Inland befindet. Dies ist eine der Kernaussagen eines EuGH-Urteils, in einem Verfahren zwischen der Innsbrucker...
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