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MWST-VORAUSZAHLUNG (1) – Die Höhe der Vorauszahlung beträgt unverändert 88 Prozent. Es gelten die üblichen drei Berechnungsverfahren, wobei man wahlweise die günstigste Methode anwenden kann. Bis 27. Dezember sind auch etwaige unterlassene MwSt-Zahlungen des Vorjahres 2018 nachzuholen, um Finanzstrafvergehen zu vermeiden.

Walter Großmann von Walter Großmann
13. Dezember 2019
in Steuern & Recht
Lesezeit: 4 mins read
Vordruck F24

Die Vorauszahlung ist in elektronischer Form über den Vordruck F24 auf den Cent genau vorzunehmen

Rom – Bis Freitag, 27. Dezember 2019, haben die MwSt-Pflichtigen die übliche Vorauszahlung für 2019 zu leisten. Es sind gegenüber dem Vorjahr keine besonderen Neuerungen zu verzeichnen: Die Vorauszahlung beträgt unverändert 88 Prozent. Die Berechnung der Vorauszahlung wird in der Regel bereits von der Buchhaltungssoftware berechnet. Nachfolgend wollen wir trotzdem die wichtigsten Regeln zusammenfa...

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Ausgabe 48-19, Seite 10

Walter Großmann

Walter Großmann

Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.

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