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Rom – Ein im Tessin ansässiger Manager, der als Geschäftsführer in einem grenznahen Unternehmen in der Lombardei arbeitet und von dort sein Einkommen als unselbstständiger Arbeitnehmer bezieht, kann nicht als eine in Italien unbeschränkt steuerpflichtige Person eingeordnet werden. Dies sind die Schlussfolgerungen eines kürzlich vom Kassationsgerichtshof erlassenen Beschlusses (Nr. 18009 vom 6. Jun...
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