Rom – Die sogenannte Liquiditätsverordnung enthält unter anderem eine Ausnahmebestimmung zu den Bilanzierungsgrundsätzen, insbesondere zum Grundsatz der Unternehmensfortführung (Art. 7 DL Nr. 23/2020). Im Wesentlichen wird verfügt, dass die negativen Aspekte aus der Corona-Pandemie in Bezug auf die Beurteilung der Unternehmensfortführung bei der Aufstellung des Jahresabschlusses außer Acht gelasse...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.