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Bozen – Die Verjährungsfrist für die Zahlung der INPS-Sozialschulden betreffend die Arbeitnehmer ist mit fünf Jahren ab der Fälligkeit der Zahlung gesetzlich festgelegt. Dazu gibt es aber eine wichtige Ausnahme, auf welche das INPS im Rundschreiben Nr. 9447 vom 16. Mai verweist. Die Ausnahme der Verlängerung der Verjährung von fünf auf zehn Jahre greift dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer oder...
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