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Incoterms 2020

PR-Info – Die Internationale Handelskammer (ICC) in Paris gibt seit dem Jahr 1936 „Internationale Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln“ heraus, die als Incoterms (International Commercial Terms) bekannt sind.

PR-Info von PR-Info
9. Mai 2025
in Südtirol
Lesezeit: 2 mins read

Bozen – Seit 1936 sind die Incoterms immer wieder an die sich ändernden Handelsbräuche angepasst worden. Die aktuelle Fassung der Incoterms 2020 trat am 1. Januar 2020 in Kraft.

Bei den Incoterms handelt es sich um weltweit anerkannte, einheitliche Vertrags- und Lieferbedingungen, die den Parteien eines Kaufvertrags eine standardisierte Abwicklung im internationalen, aber auch nationalen Handelsgeschäft ermöglichen.

Die Incoterms haben die Aufgabe, die Kostenverteilung, die Risikoverteilung und die Sorgfaltspflichten zwischen den Vertragspartnern festzulegen. Die Bedeutung der Incoterms-Regeln liegt dabei in der durch ihre Verwendung gewonnenen Klarheit der gegenseitigen Verpflichtungen.

Denn mithilfe der Incoterms kann Missverständnissen und kostenintensiven Streitigkeiten vorgebeugt werden und damit das Risiko rechtlicher Komplikationen für beide Vertragsparteien vermindert werden. Rechtsprobleme wie beispielsweise der Vertragsabschluss, die Eigentumsübertragung, die Zahlungsabwicklung oder die Rechtsfolgen von Vertragsbrüchen werden hingegen nicht geregelt.

Maßgeblich hierfür sind die kaufvertraglichen Bestimmungen oder das dem Vertrag zugrunde liegende Recht.

Die Incoterms lassen sich in zwei Arten des Transports aufteilen:

  • Klauseln, die für jede Art des Transportmittels gelten, sind: EXW, FCA, CPT, CIP, DAP, DPU, DDP.
  • Schiffsklauseln, die nur für den Schiffstransport und/oder den Binnenschifffahrtstransport gelten, sind: FAS, FOB, CFR, CIF.

Die Einteilung erfolgt in vier Gruppen:

  • Gruppe E – Abhol-Klausel (EXW), wir raten diese Klausel nicht zu verwenden, da die Aufteilung der Verantwortung nicht der Realität entspricht. Eine Klausel der Gruppe F verwenden.
  • Gruppe F – Absende-Klauseln ohne Übernahme der Kosten für den Haupttransport durch den Verkäufer (FCA, FAS, FOB).
  • Gruppe C – Absende-Klauseln mit Übernahme der Kosten für den Haupttransport durch den Verkäufer (CFR, CIF, CPT, CIP).
  • Gruppe D – Ankunfts-Klauseln (DAP, DPU, DDP).

E-Gruppe: Bei der einzigen Klausel der E-Gruppe gehen Kosten und Risiken ab der Bereitstellung der Ware am benannten Ort auf den Käufer über.

F-Gruppe: Innerhalb der F-Gruppe trägt der Käufer die Kosten des Haupttransports. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer des Haupttransports auf ihn über.

C-Gruppe: Als gemeinsames Kennzeichen der C-Gruppe hat der Verkäufer zwar den Haupttransport auf eigene Kosten zu tragen, die Gefahr geht jedoch bereits mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer des Haupttransports auf den Käufer über.

D-Gruppe: Bei den D-Klauseln trägt der Verkäufer alle Kosten und Risiken bis zum Eintreffen der Ware an dem benannten Bestimmungsort.

Unsere Zollexperten beraten Sie gerne:
Reschen – 0473 – 633 164 – philipp.schoepf@brigl.it
Vahrn – 0472 – 458 888 – martin.covi@brigl.it
Bozen – 0471 – 246 171 – alessandro.ippolito@brigl.it
Meran – 0471 – 246 224 – antonio.andreano@brigl.it

In der nächsten Ausgabe der SWZ werden wir ein anderes Zoll-Thema unter die Lupe nehmen.

Schlagwörter: 18-25PR

Ausgabe 18-25, Seite 9

PR-Info

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