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Rom – Letzte Woche haben wir eine Auskunft über Webinare bzw. Online-Seminare behandelt, die grenzüberschreitend an Unternehmen (B2B) und an private Endverbraucher (B2C) erbracht werden (Auskunft Nr. 409 vom 4. August 2022). Für Online-Seminare gegenüber Steuerpflichtigen (B2B) gilt die Grundregel oder Generalklausel der Empfängerortsbesteuerung. Der Leistungsempfänger hat also das Reverse-Charge-...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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