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Von den Wirtschaftprüfern, die in einer Gesellschaft das Amts des Rechnungsprüfer bekleiden, wird grundsätzlich die Unabhängigkeit verlangt. Die entsprechenden Bestimmungen im ZGB (insbesondere Art. 2399 Buchst. c ZGB) verbieten in diesem Zusammenhang Arbeits- und Beratungsverhältnisse sowie andere Verhältnisse mit einer vergüteten Leistung. Es dürfen auch keinerlei vermögensrechtliche Zusammenhän...
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