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Rom – Die Bewertung der Gesellschaftsanteile hat für Zwecke der Erbschaftssteuer auf der Grundlage der letzten genehmigten Bilanz zu erfolgen. Es sind allerdings die zwischenzeitlich bis zum Ableben eingetretenen Änderungen zu berücksichtigen (Art. 16 Dlgs Nr. 346/1990). Ausschlaggebend sind also die Werte laut Bilanz, und das Steueramt darf nicht die einzelnen Positionen autonom bewerten. Möglich...
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