Bozen – Beispiel 1: Das Gesetz Nr. 104 vom 5. Februar 1992 befasst sich mit Begünstigungen am Arbeitsplatz für Arbeitnehmer mit einer schwerwiegenden Behinderung, für Verwandte und Verschwägerte von Menschen mit einer schwerwiegenden Behinderung innerhalb des dritten Grades sowie für Eltern von Minderjährigen mit einer schwerwiegenden Behinderung. Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass Arbeitnehmer für die Betreuung pflegebedürftiger Verwandter, die nicht ständig in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind, auf drei Tage bezahlte Freistellung im Monat zusätzlich Anrecht haben. Die Regelung gilt sowohl für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst als auch für jene in der Privatwirtschaft.
Das Gesetz 104/1992 hat einen sehr ernsten Hintergrund, und die Rechte, die daraus entstehen, sind für viele Arbeitnehmer wichtig, um andere betreuende Verwandte oder das Betreuungspersonal zu entlasten. Doch es gibt auch Menschen, die dieses Recht missbrauchen: Der SWZ-Redaktion ist ein Fall bekannt, in dem dieses Gesetz von einem Arbeitnehmer genutzt wird, um sich zusätzliche bezahlte freie Tage zu sichern; bei drei Tagen im Monat ergibt das im Laufe des Jahres 36 zusätzliche Urlaubstage. Den pflegebedürftigen Verwandten sieht besagte Person an diesen zusätzlichen freien Tagen nicht, dieser wird von anderen Verwandten an einem anderen Ort gepflegt.
Warum handelt besagter Arbeitnehmer so? Weil er Anspruch darauf hat und es keine Kontrollen gibt, ob tatsächlich gepflegt oder ob derweilen im Badesee geplanscht wird.
Beispiel 2: Eine Lehrperson, die die Stammrolle innehat und sich in Elternzeit befindet, kann diese am 1. Juni unterbrechen und am 1. September wieder aufnehmen und erhält dadurch in den Sommermonaten die vollen Bezüge, ohne zu arbeiten. Und selbst in den zwei Schulwochen im Juni arbeitet sie nur beschränkt.
„Während des Sommers ist die Lehrperson, die sich nicht in Urlaub befindet, im Dienst und steht somit der Schule für Supplenzen und andere Tätigkeiten zur Verfügung“, stellt dazu Renzo Roncat, Abteilungsdirektor im italienischen Schulamt, fest.
Diese Möglichkeit ist im Dienstvertrag der Lehrer zwar vorgesehen, doch ist es in der Praxis äußerst selten der Fall, dass Lehrpersonen im Staatsdienst in der unterrichtsfreien Zeit im Sommer solche Tätigkeiten übernehmen.
Selbst in den zwei/drei Wochen bis zum Beginn der Sommerferien muss diese Lehrperson nicht unterrichten, sondern wird für andere Dienste eingeteilt. Allerdings: „Wenn es notwendig ist, kann sie Supplenzen leisten“, erklärt Roncat.
In den Tagen bis zum Ferienbeginn „müsste die Lehrperson ihre ganze Arbeitszeit, wie in den Art. 5, 6 und 8 des Landeskollektivvertrages vorgesehen ist, der Schule zur Verfügung stehen“, schreibt Roncat. Der SWZ-Redaktion ist jedoch ein Fall bekannt, in dem eine Lehrperson, obwohl sie keine Unterrichtstätigkeit ausübt, lediglich die Stunden, die sie laut Vertrag unterrichten müsste, in der Schule ableisten muss – die sogenannte „Vorbereitungszeit“, die nicht nötig wäre, weil die Lehrperson nicht unterrichtet, wird nicht durch andere Aufgaben ersetzt, die in der Schule auszuüben sind.
Mit dem Beginn der Sommerferien beginnt auch für diese Lehrperson die unterrichtsfreie Zeit, und sie muss nicht mehr in die Schule, wenn sie auch weiterhin „zur Verfügung steht“. Das gilt für Lehrer an staatlichen Schulen. An den Landesschulen hingegen müsste die Lehrperson auch während der unterrichtsfreien Zeit zum Dienst in der Schule erscheinen – außer sie genießt ihren angereiften Urlaub.
Zahlen dazu, wie viele Lehrpersonen das Recht zur Unterbrechung der Elternzeit während der Sommermonate wahrnehmen, liegen dem italienischen Schulamt nicht vor.
Detail am Rande: Sowohl im italienischen als auch im ladinischen Schulamt wurden unsere Fragen nach genanntem Recht für Lehrpersonen beantwortet, aus dem deutschen Schulamt dagegen kam folgende allgemein gehaltene Antwort: „Nach Rücksprache mit meinem Vorgesetzten teile ich Ihnen mit, dass das Dienstrecht des Lehrpersonals beim Staat wie beim Land – wie auch des meisten Personals im öffentlichen Dienst – einen Großteil der von Ihnen zitierten Rechte vorsieht, und zwar schon seit Jahrzehnten. Die Fragestellung erscheint aber sehr tendenziell, man will wieder gegen eine Kategorie ins Feld ziehen – siehe die Landesbediensteten, die montags immer krank sind – und Neid erzeugen und das hat sich das Lehrpersonal nicht verdient. Deshalb bin ich gegen einen solchen Artikel und möchte auf die einzelnen Fragen nicht antworten“, schreibt Abteilungsdirektor Arthur Pernstich.
Der SWZ-Fragenkatalog umfasste unter anderem diese beiden Fragen:
* Stimmt es, dass eine solche Lehrperson in den zwei/drei Wochen bis zum Beginn der Sommerferien nicht unterrichten muss, sondern für andere Dienste eingeteilt wird? Falls ja: Welche Aufgaben werden diesen Lehrpersonen übertragen?
* Entspricht es den Tatsachen, dass diese Lehrperson, obwohl sie keine Unterrichtstätigkeit übernimmt, trotzdem lediglich die Unterrichtszeit, die sie laut Vertrag hätte, in der Schule bleiben muss, und dass die sogenannte „Vorbereitungszeit“ nicht durch andere Aufgaben, die in der Schule auszuüben sind, ersetzt wird?
Der gesamte Fragenkatalog kann auf der Internetseite der SWZ eingesehen werden.
Fazit zu den beiden genannten Beispielen: Einem geschenkten Gaul schaut man nichts ins Maul. Will heißen, warum soll der, der die Möglichkeit hat, ihm zustehende Vorteile zu nutzen, das nicht tun – auch wenn es Außenstehenden bzw. jenen, die das Recht nicht wahrnehmen können, als nicht korrekt erscheint. Der Fehler liegt in solchen Fällen meist am System, nicht an den Menschen, die das System zu nutzen wissen.


















