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Rom – Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten von nicht mehr als 516,46 Euro kann man steuerlich wahlweise die gesamten Kosten im Anschaffungsjahr abziehen oder eine Abschreibung mit den vorgesehenen Afa-Sätzen vornehmen. In einem früheren Erlass (Nr. 1751 vom 4. Jänner 1979) wurde festgehalten, dass die vorgenannte Schwelle für den einzelnen Gegenstand gilt, der als solcher ge...
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