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Rom – Die lange Abwesenheit des Ehegatten, der im Betrieb mitarbeitet, und die Abwesenheit des Unternehmers, um die Frau zu betreuen, stellen eine hinreichende Rechtfertigung für eine Verminderung der Erlöse dar. Dies der Tenor eines Urteils der zweiten Steuerkommission von Bozen (Urteil Nr. 21/1/2013), mit welchem das Urteil in erster Instanz bestätigt wurde. Es ging dabei um einen Tischler, bei ...
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