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Rom - Gebäude, die in einer Zone mit genehmigtem Wiedergewinnungsplan liegen, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung als bebaubares Grundstück zu qualifizieren (Entscheid Nr. 395 vom 22. Oktober 2008). Beim entsprechenden Verkauf entstehen daher auf jeden Fall steuerpflichtige Veräußerungsgewinne (im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Buchst. b EESt), unabhängig von der Besitzdauer. Der Gewinn aus dem Ve...
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