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Rom – Der Fusionsmehrwert, der sich durch den höheren Wert der Aktiva gegenüber dem geringeren Ansatz der annullierten Beteiligung ergibt und der dem Firmenwert zugeschrieben wird, kann nicht zu einer Rücklage unter Steueraussetzung führen. Der Mehrwert kann durch eine Ersatzsteuer in Höhe von 18 Prozent freigestellt und steuerlich anerkannt werden (Dlgs Nr. 192/2024). Die Ersatzsteuer von zehn Pr...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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