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Rom – Wird eine Wohnung, die mit den Steuerbegünstigungen der Erstwohnung erworben wurde, im Überwachungszeitraum von fünf Jahren veräußert oder in anderer Form abgetreten, geht die Begünstigung verloren. Diese wird dann mit einer Verwaltungsstrafe von 30 Prozent und den gesetzlichen Verzugszinsen zurückverlangt. Dieser Grundsatz gilt auch im Falle eines beschränkten Rechtes, wenn also z.B. ein Fr...
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