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Rom – Laut Charta des Steuerzahlers dürfen Festsetzungsbescheide nicht vor 60 Tagen nach Zustellung des Prüfberichtes oder des Erhebungsprotokolls ausgestellt werden, ausgenommen in begründeten Fällen. Dem Steuerzahler stehen nämlich mindestens 60 Tage zu, um gegen die Erhebungen Stellung nehmen zu können; und die Gegendarstellung muss im Festsetzungsbescheid berücksichtigt werden.
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