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Rom – Mit der Verordnung über den Nachtragshaushalt (DL Nr. 50/2017) ist unter anderem für die Betreiber von Internetportalen (z.B. Airbnb) und die Immobilienagenturen die Pflicht vorgesehen worden, bei der kurzfristigen Vermietung von Wohnungen zulasten der Vermieter eine verrechenbare Abzugsteuer von 21 Prozent einzubehalten. Diese entspricht der Einheitssteuer (cedolare secca) und kann vom Eige...
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