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Rom – Die Rücklagen unter Steueraussetzung können durch eine Ersatzsteuer von zehn Prozent steuerlich freigestellt werden. Diese außerordentliche Freistellung, die hauptsächlich die Aufwertungsrücklagen betrifft, ist Ende 2024 mit der gesetzesvertretenden Verordnung über die Revision der Einkommensteuern eingeführt worden (Art. 14 Dlgs Nr. 192/2024). Besonders vorteilhaft ist diese Begünstigung fü...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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