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Freistellung der Mehrwerte

EILVERORDNUNG (2) – Die am 30. Juni abgelaufene Frist für die Aufwertung von Baugrundstücken und Beteiligungen wird nachträglich auf den 30. November 2024 aufgeschoben. Der unveränderte Geltungsbereich betrifft die zum 1. Jänner 2024 im Eigentum befindlichen Gegenstände.

Walter Großmann von Walter Großmann
23. August 2024
in Steuern & Recht
Lesezeit: 3 mins read

Foto: Shutterstock / Alena Ivochkina

Rom – Ein wichtiger, in der Omnibus-Verordnung enthaltener Aufschub betrifft die Aufwertung von Baugrundstücken und Beteiligungen, die mit dem Haushaltsgesetz 2024 bis 30. Juni 2024 vorgesehen wurde. Die bereits verfallene Frist wird nun auf den 30. November 2024 aufgeschoben (Art. 7 (3) DL Nr. 113/2024). Bis dahin ist das beeidete Schätzgutachten abzufassen und zumindest die erste Rate der Ersatz...

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Schlagwörter: 32-24Premium

Ausgabe 32-24, Seite 11

Walter Großmann

Walter Großmann

Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.

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