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Rom - Die Einbringung von Betrieben ist laut Haushaltsgesetz (Art. 1 Abs. 46 Ges. Nr. 244/2007) nur mehr zum steuerlichen Wertansatz mö;glich, so wie bei Fusionen und Spaltungen. Die übernehmende Gesellschaft kann nun allerdings die Differenzen zwischen dem steuerlichen und dem handelsrechtlichen Wertansatz durch eine gestaffelte Ersatzsteuer (12, 14 bzw. 16 Prozent, je nach Ausmaß der Differenz) ...
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