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Rom – Die Installation von FV-Anlagen auf Wohngebäuden gilt als Maßnahme zur Energieeinsparung. Die entsprechenden Ausgaben zählen demnach zur Wiedergewinnung von Wohngebäuden und es kann daher der Steuerabsetzbetrag von 36 Prozent angewandt werden (bis 30. Juni 2013 50 Prozent). Der Fördertarif ist jedoch ausgeschlossen.
Diese in einem Rechtsgutachten der Einnahmenagentur (Consulenza giuridica n....
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