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Rom – Der Kassationsgerichtshof ließ kürzlich mit einem interessanten Urteil aufhorchen: Die unterlassene Aufzeichnung von Eingangsrechnungen beeinträchtigt nicht den entsprechenden Vorsteuerabzug, zumal es sich nur um einen Formfehler handelt (Kassationsgerichtshof Urteil Nr. 18924 vom 24. September 2015).
Die Einnahmenagentur hat in einem Steuerfestsetzungsbescheid den Vorsteuerabzug aberkannt, ...
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