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Rom – Für die Unternehmen handelt es sich wohl um eine der wichtigsten Bestimmungen (Art. 1 Abs. 29 u.ff. Ges. Nr. 205/2017). Die Sonderabschreibung wird allerdings von bisher 140 Prozent auf 130 Prozent herabgesetzt. Der sachliche Geltungsbereich wird dabei etwas eingeschränkt: Die Personenwagen sind nun insgesamt von der Begünstigung ausgeschlossen, und zwar auch jene, die betriebsnotwendig sind...
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