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Rom – Die Einnahmenagentur behandelt in einem Erlass (Nr. 36/E vom 8. Mai 2018) die Verwaltungsstrafen bei Verwendung von nicht bestehenden Guthaben. Man unterscheidet diesbezüglich grundsätzlich zwischen nicht zustehenden Guthaben, die bei den formellen bzw. automatisierten Kontrollen erfasst werden können, und den nicht bestehenden Guthaben, die auf ungetreue Steuererklärungen oder Betrug zurück...
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