Luxemburg – Beim Thema Verkehr geraten die Gemüter regelmäßig in Bewegung – nun beschäftigt die Brenner-Transitfrage auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Nach Ansicht von EuGH-Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona verstoßen das von Österreich auf der Inntalautobahn (A12) und der Brennerautobahn (A13) verhängte Nachtfahrverbot, das sektorale Fahrverbot und das Winterfahrverbot gegen das Recht der Europäischen Union. Das machte er am Donnerstag in seinen Schlussanträgen deutlich. Nicht gegen das Unionsrecht verstoße hingegen das System der Verkehrsdosierung auf der Inntalautobahn.
Generalanwalt unterstützt Italiens Klage
Italien hatte Österreich vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt, weil Österreich auf der wichtigen Brenner-Route mehrere Maßnahmen eingeführt hat, die den Schwerlastverkehr einschränken. Dazu gehören: Nachtfahrverbot, sektorale Fahrverbote für bestimmte Güter, Winterfahrverbote und ein Dosierungssystem für Lkw an Autobahnauffahrten.
Italiens Argumentation: Die Maßnahmen würden den freien Warenverkehr innerhalb der EU behindern und somit gegen EU-Recht verstoßen.
Österreich räumt ein, dass die Maßnahmen den Verkehr einschränken, verteidigt sie aber mit dem Schutz von Umwelt und Gesundheit. Die Maßnahmen seien notwendig gewesen, um die Luftverschmutzung (insbesondere NO₂) im Brennerkorridor zu reduzieren und die EU-Luftqualitätsvorgaben einzuhalten. Der Fall ist besonders wichtig, weil die Brenner-Achse eine der wichtigsten Verkehrsverbindungen zwischen Italien, Deutschland und Nordeuropa ist. Bereits in früheren Urteilen (2005 und 2011) hatte der EuGH ähnliche österreichische Fahrverbote als unionsrechtswidrig eingestuft.
Winterfahrverbot sei diskriminierend
Der Generalanwalt sieht insbesondere beim Winterfahrverbot eine diskriminierende Benachteiligung des grenzüberschreitenden Verkehrs, weil es vor allem ausländische Transitfahrten treffe. Es gelte nur für Lkw mit Ziel Italien, Deutschland oder andere über diese Länder erreichbare Staaten. Damit knüpfe es an das ausländische Fahrziel an und belastet hauptsächlich den internationalen Transitverkehr.
In Kombination mit den übrigen Beschränkungen werde der internationale Güterverkehr an Wochenenden damit praktisch stark eingeschränkt bzw. teilweise unmöglich gemacht.
Das Nachtfahrverbot sei nicht konsequent und kohärent ausgestaltet, argumentiert Campos Sánchez-Bordona. Der Verkehr werde nicht reduziert oder verlagert, sondern lediglich von der Nacht auf den Tag verschoben. Außerdem würden die Ausnahmen für lokalen und regionalen Verkehr nicht zum behaupteten Ziel passen. Österreich habe die Verhältnismäßigkeit und mögliche mildere Alternativen nicht ausreichend geprüft.
Das sektorales Fahrverbot könne zwar grundsätzlich dem Umweltschutz dienen. Nachdem die Luftqualitätsgrenzwerte seit 2021 eingehalten wurden, hätte Österreich aber prüfen müssen, ob das Verbot gelockert oder durch weniger einschränkende Maßnahmen ersetzt werden könne. Die weitere Beibehaltung sei daher nicht ausreichend begründet.
Schlussanträge nicht bindend
Die Schlussanträge der Generalanwälte sind für den Europäischen Gerichtshof grundsätzlich nicht bindend. Allerdings wird ihnen erfahrungsgemäß überwiegend gefolgt.


















