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Rom – Der Vorsteuerabzug auf den Erwerb eines Investitionsgutes ist auch dann abzugsfähig, wenn der Gegenstand nicht sofort für die unternehmerische Tätigkeit verwendet worden ist. Es muss nämlich immer der Grundsatz der Neutralität gewährleistet sein. Im gegenständlichen Fall ging es darum, dass eine Immobilie erworben wurde und die Anmeldung der Tätigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt...
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