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Rom – Wird bei einem Export bzw. einer Ausfuhr in ein Drittland der Gegenstand vom Kunden selbst oder in seinem Auftrag abgeholt und ins Ausland befördert, muss diese nach den geltenden Bestimmungen binnen 90 Tagen nach der Übergabe erfolgen (Art. 8 Abs. 1 lit. b MwStG, sogenannter indirekter Export), ansonsten wird die MwSt-Befreiung aberkannt. Wird diese Frist nicht eingehalten, hat der Lieferan...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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