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Bei der Abschreibung von gewerblichen Baueinheiten (z.B. Büros, Werkstätten, Geschäftsräume, Industriehallen, u.a.) darf der anteilige Wert des Grundstückes nicht mehr berücksichtigt werden. Die Abschreibung wird also geringer. Die mit der Sommerverordnung (DL Nr. 223/2006) eingeführte und mit der Begleitverordnung zum Finanzgesetz überarbeitete Einschränkung stützt sich auf die nationalen und int...
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