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Rom – Die Eilverordnung zum Nachtragshaushalt 2017 (Art. 3 DL Nr. 50/2017) hat bekanntlich zusätzliche Einschränkungen bei der Verrechnung von Steuerguthaben vorgesehen: Die vorherige Schwelle von 15.000 Euro wurde nun auf 5.000 Euro herabgesetzt. Die Neuerung gilt für die ab 24. April 2017 eingereichten Steuererklärungen und betrifft somit hauptsächlich die bis Ende Oktober 2017 fälligen Einkomme...
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