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Des einen Freud, des anderen Leid: Während nämlich für Zahlungen an verbundene Gesellschaften die Zinsen und Lizenzgebühren von der Quellensteuer befreit werden, wird auf der anderen Seite der Begriff „Lizenzgebühren“ weiter definiert und so die Anwendung der Quellensteuer außerhalb der verbundenen Unternehmen ausgedehnt. Dies erfolgt durch die ausdrückliche Neuformulierung der Bestimmung über den...
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