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Rom – Bis Dienstag, 30. September 2025, kann die Erstattung für die in anderen EU-Mitgliedstaaten gezahlte Vorsteuer beantragt werden. Es geht dabei um die Vorsteuer auf Lieferungen und Leistungen, die im letzten Jahr in einem anderen Unionsstaat in Ausübung der eigenen Tätigkeit erworben wurden. Die vorgenannte Frist fällt heuer auf einen Werktag. Es ergeben sich somit keinerlei Abstimmungsfragen...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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