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Rom – Bei einer erneuten Aufwertung von Beteiligungen, die von Privatpersonen außerhalb von Unternehmen gehalten werden, kann die vorher gezahlte Ersatzsteuer der für die neue Aufwertung geschuldeten Ersatzsteuer angerechnet werden. Diese Anrechnung gilt aber nur für die Person, welche die vorherige Aufwertung vorgenommen hat (Erlass Nr. 91/E vom 17. Oktober 2014). Der Grundsatz, wonach bei Schenk...
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