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Rom – In der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage (Nr. 5-05007 vom 18. November 2020) wird bestätigt, dass für die Essen, die über Lieferservice oder durch Abholung bereitgestellt werden, der ermäßigte MwSt-Satz von zehn Prozent anwendbar ist. Grundsätzlich wäre der ermäßigte Satz nur für die Verabreichung von Speisen und Getränken vor Ort zulässig, und für die Lieferung von Essen wäre der Re...
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