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Rom - Mit dem Haushaltsgesetz 2008 ist bekanntlich eine MwSt-Befreiung für Kleinunternehmen mit einem Umsatz von bis zu 30.000 Euro eingeführt worden (Art. 1 Abs. 96 u. ff. Ges. Nr. 244/2007). Es handelt sich dabei um eine von der MwSt-Richtlinie abweichende Sondermaßnahme, für welche es der Ermächtigung des EU-Rates bedarf. Letzten Montag ist im Sinne von Art. 395 der Richtlinie (RL 2006/112/EG) ...
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