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Rom – In der Antwort auf eine Anfrage der Rentenkasse der Biologen fasst die Finanzverwaltung die steuerliche Behandlung der sogenannten Ergänzungsbeiträge zusammen. Die Schlussfolgerungen können allgemein auch für alle anderen Rentenkassen der Freiberufler angewandt werden (Entscheid Nr. 25/E vom 3. März 2011). Es geht im Einzelnen um die Ergänzungsbeiträge (2 bzw. 4 Prozent), welche die Freiber...
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