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Bozen/Rom – Arbeitsverhältnisse können, wie wiederholt berichtet (insbesondere in der SWZ Nr. 7 vom 18. Februar 2011) aus „technischen, produktiven, organisatorischen und/oder ersatzmäßigen“ Gründen zeitlich begrenzt abgeschlossen werden. Dabei ist aber absolut zu raten, genaue Begründungen anzuführen, denn die Aberkennung der zeitlichen Begrenzung kann teuer zu stehen kommen: Entschädigungszahlun...
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