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Rom – Der Artikel 9, GVD Nr. 23/2015 sieht für Arbeitgeber, die sich nicht im Anwendungsbereich des Artikels 18, Absatz 8 und 9, G. Nr. 300/1970 befinden (in erster Linie eine Beschäftigungsanzahl von bis zu 15 Arbeitnehmern aufweisen), eine reduzierte Schadensersatzsumme für den Fall vor, wo der Richter eine Entlassung für nicht angemessen beurteilt. Der Betrag liegt zwischen mindestens drei und ...
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Der Arbeitsrechtexperte der SWZ. Mitinhaber der Kanzlei RST mit Sitzen in Sterzing, Brixen und Eppan. Genießt in Fachkreisen hohes Ansehen und gilt als einer der Top-Arbeitsrechtexperten in Italien.
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