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Rom – Die Ergänzung des vereinbarten Entgeltes eines Werkvertrages unterliegt grundsätzlich der MwSt. Diese in einer kürzlich erteilten Auskunft (Nr. 215 vom 19. August 2025) enthaltene Aussage ist nicht ungewöhnlich. Es handelt sich allerdings um einen Sonderfall, in welchem die Entgeltsergänzung vom Gericht am Ende eines Streitverfahrens festgelegt und dabei als Schadensersatz benannt worden ist...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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