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Art. 1 des Enteignungsgesetzes des Landes (LG Nr. 10/91) definiert den Anwendungsbereich. Dort heißt es: „(1) Dieses Gesetz wird in allen Bereichen, für die das Land zuständig ist, auf die Enteignung von Liegenschaften oder dinglicher Rechte an Liegenschaften und auf die Auferlegung von Dienstbarkeiten angewandt, welche für die Verwirklichung von gemeinnützigen Vorhaben des Landes, der Anstalten d...
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