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Rom – Die Steuerpflichtigen müssen das Original der elektronisch versendeten Steuererklärung unterschrieben auf Papier bis zur Verjährung aufbewahren. Der Steuerberater oder das Beistandszentrum CAF müssen für den gleichen Zeitraum eine Kopie verwahren. Es kann Fälle geben, in denen es aufgrund von technischen Fehlern Abweichungen zwischen der elektronisch versendeten und der auf Papier ausgedruck...
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